Darf ich ein Selfie im Freibad machen?
Endlich sind sie da: die warmen Sommertage. Für Abkühlung sorgt der Besuch im Freibad. Was gilt in der Einrichtung für Selfies?
Das Wichtigste in Kürze:
Die Badbetreiber entscheiden in ihrer Hausordnung, ob das Fotografieren in der Einrichtung verboten ist.
Neben Verboten in der Haus- oder Bäderordnung gilt auch im Freibad das Recht am eigenen Bild.
Im Freibad sollte beim Selfie stets auf die Intimsphäre anderer Badegäste Rücksicht genommen werden.
Hausordnung regelt Foto-Verbote
Es gibt kein generelles Verbot für das Fotografieren im Freibad. Badbetreiber können aber im Rahmen ihres Hausrechts von einem Verbot Gebrauch machen oder das Fotografieren einschränken.
Nachzulesen ist das in der Hausordnung des jeweiligen Bades oder der Bädersatzung. So haben zum Beispiel Bäder in Berlin und in Hamburg das Fotografieren verboten. In einigen Freibädern mussten die Gäste ihre Kameralinsen am Eingang sogar mit einem Aufkleber bedecken.
Auch weisen Schilder am Eingang – meist das Symbol einer durchgestrichenen Kamera – darauf hin, dass das Fotografieren nicht erlaubt ist. Sind Sie unsicher, erkundigen Sie sich am Kassenhäuschen oder beim Badpersonal, was erlaubt und was verboten ist.
Badpersonal kann Verbot durchsetzen
Das Fotoverbot kann vom Badpersonal kontrolliert werden. Wer trotz des Verbots fotografiert, dem droht im schlimmsten Fall ein Hausverbot. Manchmal weisen die Mitarbeitenden des Bades auch darauf hin, das Handy wegzuschließen.
Übrigens: Eine Ausnahme vom Verbot nur für bestimmte Besuchergruppen wie beispielsweise Eltern ist nicht rechtens. Das würde eine Ungleichbehandlung der Badegäste darstellen.
Achten Sie auf die Intimsphäre der anderen Besucher
Ob Foto-Verbot oder nicht: Im Freibad sollten Sie stets Rücksicht auf die Intimsphäre der anderen Badegäste nehmen. Nicht jeder fühlt sich wohl, wenn sie oder er in Bikini oder Badeshorts abgelichtet wird.
Recht am eigenen Bild
Neben Verboten durch die Badbetreiber gilt auch im Freibad das Recht am eigenen Bild. Die Fotografierten sollen selbst entscheiden können, was mit den Bildern geschieht – ob sie auf Instagram oder bei TikTok landen oder gelöscht werden.
Sie dürfen also nicht einfach andere fotografieren. Hat die oder der Abgelichtete eingewilligt, dass Fotos von ihr oder ihm gemacht werden, stellt dies kein Problem dar. Fehlt es aber an einer Einwilligung, drohen Ihnen möglicherweise Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe und sogar Schadensersatz. Es ist also immer besser, nachzufragen, ob eine Person damit einverstanden ist, mit auf einem Bild zu sein.
Ausnahmen: Bloßes „Beiwerk“ auf Bildern
Vom Recht am eigenen Bild gibt es Ausnahmen. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen – und diese sind sehr begrenzt – auch ohne Einwilligung des Fotografierten das Ablichten in Ordnung war.
In erster Linie muss die oder der Abgelichtete überhaupt auf dem Bild erkennbar sein. Ist sie oder er das nicht, gibt es auch kein Problem.
Daneben ist das Recht am eigenen Bild nicht verletzt, wenn die oder der Betroffene nur im Hintergrund zu sehen ist und damit bloßes „Beiwerk“ auf dem Bild ist.
Auch erlaubt sind Bilder von Menschen, die an Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen. Porträtaufnahmen sind aber nicht zulässig – außer die oder der Fotografierte hat zugestimmt.
Personen des öffentlichen Lebens wie beispielsweise Politiker:innen müssen mehr hinnehmen, wenn es um Bildaufnahmen von ihnen geht. Die Frage hier ist immer: Wie wichtig ist das jeweilige Bild für das Interesse der Öffentlichkeit? Je wichtiger dieses ist, umso eher müssen Betroffene das Fotografieren hinnehmen.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.