Medizinische Behandlungen: Nicht ohne Ihre Einwilligung
©gorodenkoff - iStockVon kleineren Eingriffen bis zu großen Operationen – Ärztinnen und Ärzte dürfen Sie nur behandeln, wenn Sie in die Behandlung eingewilligt haben. Erfahren Sie hier, worauf es bei der Einwilligung ankommt und welche Anforderungen an die ärztliche Aufklärung gestellt werden.
Das Wichtigste in Kürze:
Ärztliche Behandlungen sind nur mit vorheriger Einwilligung erlaubt.
Ärztinnen und Ärzte müssen Sie vorab, verständlich und rechtzeitig über Art, Umfang, Alternativen und Risiken der Behandlung aufklären.
Wann eine Aufklärung „rechtzeitig“ ist, hängt von der Schwere des Eingriffs ist.
Ist eine Aufklärung nicht richtig erfolgt, kommt eine „hypothetische Einwilligung“ in Betracht.
An die „hypothetische Einwilligung“ werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.
Ist eine tatsächliche Einwilligung nicht möglich, wird häufig auf eine mutmaßliche Einwilligung abgestellt.
Medizinische Maßnahmen: Darum ist Ihre Einwilligung wichtig
Auch wenn Ärztinnen und Ärzte Ihnen helfen wollen: Jede medizinische Maßnahme ist ein Eingriff in Ihren Körper und kann Risiken mit sich bringen. Rechtlich gesehen gilt ein ärztlicher Eingriff sogar als Körperverletzung gemäß § 223 des Strafgesetzbuchs.
Genau deshalb kommt es auf Ihre Einwilligung an. Geregelt ist diese in § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mit Ihrer Zustimmung ist ein Eingriff nicht mehr rechtswidrig und die Behandelnden machen sich nicht strafbar. Gleichzeitig schützt die Einwilligung Ihr Recht auf Selbstbestimmung.
Einwilligung: Eine Patientenverfügung gibt Sicherheit im Fall der Fälle
Grundsätzlich gilt: Die Patientin oder der Patient muss selbst in die medizinische Behandlung einwilligen. Ist jemand dazu nicht in der Lage – etwa aufgrund einer schweren Erkrankung oder Bewusstlosigkeit – kommt es auf eine Patientenverfügung oder die Zustimmung eines rechtlichen Vertreters oder einer Vertreterin an.
Bei Kindern hängt es davon ab, wie alt und einsichtsfähig sie sind. Je reifer ein Kind ist, desto eher kann es selbst entscheiden. Andernfalls entscheiden die Erziehungsberechtigten.
Wichtig: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit formlos und ohne Begründung widerrufen – auch kurz vor der Behandlung.
Ärztliche Aufklärung: Welche Anforderungen gelten?
Damit Ihre Einwilligung in die Behandlung auch wirksam ist, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie vorab umfassend über die Behandlung aufklären – so regelt es § 630e BGB. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss sie darüber informieren,
was genau gemacht wird,
welche Risiken es gibt,
welche Folgen die Behandlung haben kann,
wie notwendig und dringend die Behandlung ist
und welche Erfolgsaussichten bestehen.
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss Sie außerdem rechtzeitig aufklären. Sie sollen genug Zeit haben, um in Ruhe nachzudenken und Fragen zu stellen. Was „rechtzeitig“ ist, hängt davon ab, wie schwer der Eingriff ist.
Bei ambulanten Eingriffen reicht in der Regel ein Aufklärungsgespräch am selben Tag aus. Bei Operationen sind Aufklärungen regelmäßig 48 Stunden vorher notwendig, mindestens jedoch am Vortag. Maximal sollte eine Aufklärung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Übrigens: Die Aufklärung muss bei einer ärztlichen Maßnahme ausschließlich durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Es sollte, muss aber nicht der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin sein.
Fehler bei der ärztlichen Aufklärung – was sind die Folgen?
Wurden Sie falsch oder zu spät aufgeklärt, ist Ihre Einwilligung unwirksam. Wird die Behandlung trotzdem durchgeführt, können Sie unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der Eingriff medizinisch korrekt war.
Hypothetische Einwilligung: Der Beweis liegt bei den Ärzt*innen
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss beweisen, dass sie oder er die Aufklärung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Gelingt das nicht, kommt nach § 630h Abs. 2 S. 2 BGB eine sogenannte hypothetische Einwilligung in Betracht.
Das bedeutet: Die Ärztin oder der Arzt können sich darauf berufen, dass Sie auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätten. Gerichte stellen jedoch hohe Anforderungen daran.
BGH: „Hypothetische Einwilligung“ gilt nur für konkrete Behandlung
Hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, kommt noch die sogenannte hypothetische Aufklärung in Betracht. Danach sind medizinische Maßnahmen auch dann erlaubt, wenn die oder der Behandelnde nachweisen kann, dass die oder der Patient*in bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (§ 630h Abs. 2, S.2 BGB).
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 165/23) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Gehirnoperation ging. Die Patientin litt nach dem Eingriff unter schweren Sehbeeinträchtigungen und verlangte Schadensersatz.
Die Vorinstanzen lehnten Schadensersatzzahlungen unter der Annahme einer „hypothetischen Einwilligung“ ab: Selbst wenn die Aufklärung am Vortag der OP nicht ausreichte, hätte die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt.
Der BGH sah das anders. Die Patientin habe zwar in eine entsprechende Behandlung eingewilligt. Jedoch wurde diese erst später durchgeführt. Maßgebend für die „hypothetische Einwilligung“ ist also immer die tatsächlich durchgeführte Behandlung. Über die Haftung der behandelnden Ärzte muss das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nun erneut entscheiden.
Mutmaßliche Einwilligung: Wenn eine Entscheidung nicht möglich ist
Ist ein Patient oder eine Patientin nicht in der Lage, in eine medizinische Maßnahme einzuwilligen, können sich Ärzt*innen auf eine mutmaßliche Einwilligung berufen. Dies ist zum Beispiel bei bewusstlosen Menschen der Fall oder wenn Ärzt*innen während einer geplanten Operation feststellen, dass mehr getan werden muss, als vorher abgesprochen.
Die Voraussetzung für eine mutmaßliche Einwilligung sind:
- 1.
Die medizinische Maßnahme muss objektiv angezeigt sein, um Gefahren für die Gesundheit abzuwenden.
- 2.
Die Gefahren müssen deutlich schwerer wiegen als die mit dem Eingriff verbundenen Risiken.
- 3.
Patient*innen müssen über das Risiko einer OP-Erweiterung aufgeklärt worden sein.
Fazit: Gut informiert, besser behandelt
Ohne Ihre Einwilligung geht in der Medizin nichts – und das aus gutem Grund. Sie haben das Recht zu wissen, was mit Ihrem Körper passiert, welche Risiken bestehen und welche Alternativen es gibt. Nur wer gut informiert ist, kann auch eine Entscheidung treffen. Ärzt*innen müssen Patient*innen daher umfassend, verständlich und rechtzeitig vor der Behandlung über Art, Umfang, Alternativen und Risiken aufklären. Zwar sind auch Behandlungen durch mutmaßliche oder sogenannte hypothetische Einwilligungen erlaubt, allerdings werden strenge Anforderungen daran gestellt.
Für die Recherche verwendete Quellen:
Deutsches Ärzteblatt, Einwilligung des Patienten: Rechtliche Details, die Ärzte kennen sollten
(abgerufen am 8.1.2026)
mebudoc, Informierte Einwilligung (engl. Informed Consent) (abgerufen am 8.1.2026)
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie
Bevollmächtigte für Pflege, Informiert und selbstbestimmt: Ratgeber für Patientenrechte
(abgerufen am 8.1.2026)
Erste Hilfe Medizinrecht, § 630d BGB – Einwilligung (abgerufen am 8.1.2026)

Lilly Keymel
Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



