Medizinische Behandlungen: Nicht ohne Ihre Einwilligung
©gorodenkoff - iStockVon kleineren Eingriffen bis zu großen Operationen – ob und welchen ärztlichen Eingriffen Sie sich unterziehen, ist allein Ihre Entscheidung. Erfahren Sie hier, worauf es bei der Einwilligung ankommt – und wann eine Patientenaufklärung richtig und rechtzeitig genug erfolgt.
Das Wichtigste in Kürze:
Ärztliche Behandlungen sind nur mit Ihrer vorheriger Einwilligung erlaubt.
Ärztinnen und Ärzte müssen Sie vorab verständlich und rechtzeitig über Art, Umfang, Alternativen und Risiken der Behandlung aufklären.
Der Zeitpunkt für die Patientenaufklärung bestimmt sich nach der Schwere des Eingriffs.
Ist eine Aufklärung nicht richtig erfolgt, kommt eine „hypothetische Einwilligung“ in Betracht.
An die „hypothetische Einwilligung“ werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.
Ist eine tatsächliche Einwilligung nicht möglich, wird häufig auf eine mutmaßliche Einwilligung abgestellt.
Medizinische Maßnahmen: Darum ist Ihre Einwilligung wichtig
Auch wenn Ärztinnen und Ärzte Ihnen helfen wollen: Jede medizinische Maßnahme ist ein Eingriff in Ihren Körper und kann Risiken mit sich bringen. Rechtlich gesehen gilt ein ärztlicher Eingriff sogar als Körperverletzung gemäß § 223 des Strafgesetzbuchs.
Genau deshalb kommt es auf Ihre Einwilligung an. Geregelt ist diese in § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mit Ihrer Zustimmung ist ein Eingriff nicht mehr rechtswidrig und die Behandelnden machen sich nicht strafbar. Gleichzeitig schützt die Einwilligung Ihr Recht auf Selbstbestimmung.
Einwilligung: Eine Patientenverfügung gibt Sicherheit
Grundsätzlich gilt: Die Patientin oder der Patient muss selbst in die medizinische Behandlung einwilligen. Ist jemand dazu nicht in der Lage – etwa aufgrund einer schweren Erkrankung oder Bewusstlosigkeit – kommt es auf eine Patientenverfügung oder die Zustimmung eines rechtlichen Vertreters oder einer Vertreterin an.
Bei Kindern hängt es davon ab, wie alt und einsichtsfähig sie sind. Je reifer ein Kind ist, desto eher kann es selbst entscheiden. Andernfalls entscheiden die Erziehungsberechtigten.
Wichtig: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit formlos und ohne Begründung widerrufen – auch kurz vor der Behandlung.
Patientenaufklärung: Welche Anforderungen gelten?
Damit Ihre Einwilligung in die Behandlung auch wirksam ist, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie vorab umfassend über die Behandlung aufklären – so regelt es § 630e BGB. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss sie darüber informieren,
was genau gemacht wird,
welche Risiken es gibt,
welche Folgen die Behandlung haben kann,
wie notwendig und dringend die Behandlung ist
und welche Erfolgsaussichten bestehen.
Patientenaufklärung muss „rechtzeitig“ sein
Wichtig ist, dass Sie die ärztliche Aufklärung des Patienten oder der Patientin rechtzeitig erfolgt. Sie sollen genug Zeit haben, um in Ruhe nachzudenken und Fragen zu stellen. Was „rechtzeitig“ ist, hängt davon ab, wie schwer der Eingriff ist. Einen Zeitraum nennt das Gesetz nicht.
Wichtig sei, dass sich Patient*innen nicht „zu einer Entscheidung gedrängt oder ‚überfahren‘ fühlen“, führte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus (Az: VI ZR 375/21). Die Patient*innen müssten bei der Aufklärung noch in vollem Besitz ihrer Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit sein und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten stehen.
Wie lange ist die Bedenkzeit bei der Patientenaufklärung?
Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Merkblatt als „Faustformeln“ für den spät möglichsten Aufklärungszeitpunkt festgehalten:
Bei ambulant abzuwickelnden Routineeingriffen mit geringer Risikoneigung: Die Patientenaufklärung reicht aus am Tag des Eingriffs unmittelbar vor dem Eingriff.
Erfordert der Eingriff einen stationären Aufenthalt: ausreichend ist einen Tag vor der geplanten OP.
Bei schweren Eingriffen: Die ärztliche Aufklärung hat vorab zu erfolgen. Grundsätzlich bereits dann, wenn Arzt oder Ärztin die Behandlung vorschlagen oder dazu raten und einen Termin für den Eingriff festlegen.
Bei einem eiligen Eingriff: Die Bedenkzeit von Patient*innen kann verkürzt und eine ärztliche Aufklärung noch am selben Tag zulässig sein.
Nach sechs Monaten: Ärztliche Aufklärung wiederholen
Maximal sollte eine Aufklärung nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Patient*innen müssen dann erneut und vollständig belehrt werden.
Übrigens: Die Aufklärung muss bei einer ärztlichen Maßnahme ausschließlich durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Es sollte, muss aber nicht der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin sein.
Was gilt bei falscher ärztlichen Aufklärung?
Wurden Sie falsch oder zu spät aufgeklärt, ist Ihre Einwilligung unwirksam. Wird die Behandlung trotzdem durchgeführt, können Sie unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der Eingriff medizinisch korrekt war.
Was gilt bei der "hypothetischen Einwilligung"?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss beweisen, dass sie oder er die Aufklärung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Gelingt das nicht, kommt nach § 630h Abs. 2 S. 2 BGB eine sogenannte hypothetische Einwilligung in Betracht.
Das bedeutet: Die Ärztin oder der Arzt können sich darauf berufen, dass Sie auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätten. Gerichte stellen jedoch hohe Anforderungen daran.
BGH: „Hypothetische Einwilligung“ gilt nur für konkrete Behandlung
Hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, kommt noch die sogenannte hypothetische Aufklärung in Betracht. Danach sind medizinische Maßnahmen auch dann erlaubt, wenn die oder der Behandelnde nachweisen kann, dass die oder der Patient*in bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (§ 630h Abs. 2, S.2 BGB).
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 165/23) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Gehirnoperation ging. Die Patientin litt nach dem Eingriff unter schweren Sehbeeinträchtigungen und verlangte Schadensersatz.
Die Vorinstanzen lehnten Schadensersatzzahlungen unter der Annahme einer „hypothetischen Einwilligung“ ab: Selbst wenn die Aufklärung am Vortag der OP nicht ausreichte, hätte die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt.
Der BGH sah das anders. Die Patientin habe zwar in eine entsprechende Behandlung eingewilligt. Jedoch wurde diese erst später durchgeführt. Maßgebend für die „hypothetische Einwilligung“ ist also immer die tatsächlich durchgeführte Behandlung. Über die Haftung der behandelnden Ärzte muss das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nun erneut entscheiden.
Wann gilt die mutmaßliche Einwilligung?
Ist ein Patient oder eine Patientin nicht in der Lage, in eine medizinische Maßnahme einzuwilligen, können sich Ärzt*innen auf eine mutmaßliche Einwilligung berufen. Dies ist zum Beispiel bei bewusstlosen Menschen der Fall oder wenn Ärzt*innen während einer geplanten Operation feststellen, dass mehr getan werden muss, als vorher abgesprochen. Die mutmaßliche Einwilligung kommt also nicht bei einer falschen oder zu späten Einwilligung in Betracht. Dann kann nur die "hypothetische Einwilligung" die medizinische Maßnahme noch rechtfertigen.
Die Voraussetzung für eine mutmaßliche Einwilligung sind:
- 1.
Die medizinische Maßnahme muss objektiv angezeigt sein, um Gefahren für die Gesundheit abzuwenden.
- 2.
Die Gefahren müssen deutlich schwerer wiegen als die mit dem Eingriff verbundenen Risiken.
- 3.
Patient*innen müssen über das Risiko einer OP-Erweiterung aufgeklärt worden sein.
Fazit: Gut informiert, besser medizinisch behandelt
Ohne Ihre Einwilligung geht in der Medizin nichts – und das aus gutem Grund. Sie haben das Recht zu wissen, was mit Ihrem Körper passiert, welche Risiken bestehen und welche Alternativen es zu einer Behandlung gibt. Nur wer gut informiert ist, kann auch eine gute Entscheidung treffen. Ärzt*innen müssen Patient*innen daher umfassend, verständlich und rechtzeitig vor der Behandlung aufklären. Zwar sind auch Behandlungen durch mutmaßliche oder sogenannte hypothetische Einwilligungen erlaubt, allerdings werden strenge Anforderungen daran gestellt.
Für die Recherche verwendete Quellen:
Deutsches Ärzteblatt, Einwilligung des Patienten: Rechtliche Details, die Ärzte kennen sollten
(abgerufen am 8.1.2026)
mebudoc, Informierte Einwilligung (engl. Informed Consent) (abgerufen am 8.1.2026)
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie
Bevollmächtigte für Pflege, Informiert und selbstbestimmt: Ratgeber für Patientenrechte
(abgerufen am 8.1.2026)
Erste Hilfe Medizinrecht, § 630d BGB – Einwilligung (abgerufen am 8.1.2026)

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



