Glasfaser: Wann beginnt die Vertragslaufzeit?
©deepblue4you - iStockDer Glasfaserausbau läuft vielerorts auf Hochtouren. Unternehmen bieten Verträge meist mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren an – beginnen soll diese erst ab Freischaltung des Glasfaseranschlusses. Die Verbraucherzentrale hielt das für unangemessen und ging damit bis vor den Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Das Wichtigste in Kürze:
Zwischen dem Vertragsschluss und der tatsächlichen Freischaltung des Glasfaseranschlusses können mehrere Wochen oder sogar Monate liegen.
Die Mindestvertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss beginnt bereits mit Vertragsschluss – also an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird.
Eine Klausel, nach der die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erst mit Freischaltung des Anschlusses beginnt, ist unwirksam.
Die Entscheidung des BGH kann dazu führen, dass ein Vertrag früher kündbar ist als vom Anbieter angenommen.
Verbraucherzentrale: unangemessene Kündigungsklausel im Glasfaservertrag
Im konkreten Fall ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Klausel der Deutschen GigaNetz GmbH vor. In deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erst mit der tatsächlichen Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale stellte dies eine unangemessene Benachteiligung der Kund*innen dar. Sie seien dadurch länger an den Vertrag gebunden als gesetzlich erlaubt.
Späterer Vertragsbeginn – späterer Kündigungszeitpunkt
In der Praxis werden Glasfaserverträge oft lange vor dem eigentlichen Ausbau abgeschlossen. Verbraucher*innen sind dadurch faktisch länger als 24 Monate an den Vertrag gebunden– schließlich verschiebt sich der Kündigungszeitpunkt durch den späteren Beginn der Vertragslaufzeit weiter nach hinten. Dies macht es außerdem schwieriger, den Anbieter zu wechseln.
Übrigens: Haben Sie den Glasfaservertrag an der Haustür unterschrieben oder im Internet abgeschlossen, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu und Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Nutzen Sie unser Musterformular zum Thema: Kündigung von Verbraucherverträgen.
BGH: Vertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss
Der BGH urteilte, die von der Deutschen GigaNetz GmbH verwendete Klausel sei unwirksam (Az. III ZR 8/25). Damit bestätigte er die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 10 UKl 1/24): Die Gerichte sehen in der Kündigungsklausel einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Mindestlaufzeit von Dienstleistungsverträgen maximal zwei Jahre betragen darf.
Damit stellte der BGH klar: Maßgeblich für den Beginn der Mindestlaufzeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nicht der Bereitstellung.
Ausnahme wegen besonderer Umstände?
Die zum Teil langen Zeitspannen zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Leistungsbeginn haben verschiedene Ursachen – so zum Beispiel die notwendige Mindestzahl an Bestellungen oder Wartezeiten bei Genehmigungsverfahren.
Für die Anbieter besteht das wirtschaftliche Risiko, dass Kund*innen sich schon kurz nach Freischaltung für einen anderen Anbieter entscheiden. Dies aber soll keine spätere Verlagerung des Beginns der Vertragslaufzeit erlauben, so der BGH.
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher*in?
Das Urteil wirkt zwar unmittelbar nur zwischen den beteiligten Parteien. Prüfen Sie dennoch Ihre Vertragsunterlagen: Ist dort geregelt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erst mit der Bereitstellung oder mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt?
Hat Ihnen Ihr Anbieter bislang die Kündigung 24 Monate nach Vertragsschluss verwehrt, können Sie sich mit Verweis auf das BGH-Urteil erneut an ihn wenden und ihn auffordern:
Ihre Kündigung zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsschluss zu bestätigen.
Vorsorglich sollten Sie ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat zum rechtmäßigen Vertragsende widerrufen.
Fazit: Vertragslaufzeit beginnt ab Unterschrift – nicht ab Anschluss
Der BGH schafft mit seinem Urteil Klarheit für Verbraucher*innen und ihre Rechte bei Glasfaseranschlüssen. Dies Mindestvertragslaufzeit eines Glasfaservertrages beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses – unabhängig davon, wann der Anschluss tatsächlich genutzt werden kann. Wer einen Glasfaservertrag abgeschlossen hat, sollte daher prüfen, ab wann die Laufzeit berechnet wird. Dies kann für einen früher möglichen Kündigungszeitpunkt oder Anbieterwechsel entscheidend sein.
Für die Recherche verwendete Quellen:
Verbraucherzentrale, Wann beginnt die Laufzeit eines Glasfaser-Vertrags? BGH hat entschieden (abgerufen am 13.1.2026)

Lilly Keymel
Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



