
Jahresurlaub – Bis wann muss ich planen?

Noch lange bevor man an den großen Sommerurlaub denkt, ist es soweit: Der Jahresurlaub muss geplant und der/dem Arbeitgeber:in mitgeteilt werden. Aber besteht dafür auch eine Pflicht?
Das Wichtigste in Kürze:
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann Arbeitnehmenden eine Frist zur voraussichtlichen Urlaubsplanung für das laufende Jahr setzen.
Kommen Arbeitnehmende der Aufforderung nicht nach, kann die/der Arbeitgeber:in den Urlaub festlegen.
Die Urlaubswünsche der Mitarbeitenden dürfen nur wegen betrieblicher Belange oder kollidierender Urlaubspläne anderer Mitarbeitender abgelehnt werden.
Urlaubsplanung für das ganze Jahr – Geht das?
Die/der Arbeitgeber:in kann Mitarbeitenden eine Frist setzen, den voraussichtlichen Jahresurlaub einzureichen. Dies kann sie/er auch schon zum Jahresanfang tun.
Hintergrund ist, dass Betriebe das laufende Jahr planen müssen. Dazu zählt auch, den Urlaub der Beschäftigten zu planen. Mit dem Urlaubsplan achten die Vorgesetzten darauf, dass es nicht zu einer Kollision kommt, bspw. dass alle Mitarbeitenden gleichzeitig in den Urlaub gehen oder dass Kolleg:innen, die sich gegenseitig vertreten, zur selben Zeit nicht im Betrieb sind.
Übrigens: Selbsturlaub – also ohne Genehmigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers – ist nicht zulässig und kann zur Abmahnung und schlimmsten Fall auch zur Kündigung führen.
Muss ich meinen ganzen Urlaub verplanen?
Jedoch muss die Urlaubsplanung nicht abschließend sein. Das heißt: Es muss nicht der gesamte Urlaub zum Jahresanfang verplant werden. Einzelne Tage darf man sich aufheben, zum Beispiel für wichtige, noch nicht absehbare Ereignisse.
Wichtig: Schauen Sie auch in Ihrem Arbeitsvertrag oder eventuellen Betriebsvereinbarungen nach, was dort zum Urlaub geregelt ist.
Was geschieht, wenn ich trotz Aufforderung keine Urlaubsplanung einreiche?
Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann die/der Arbeitgeber:in den Urlaub festlegen. Das gilt auch unabhängig von einer Frist zur Planung am Jahresanfang.
Arbeitgeber:innen müssen dabei aber die Wünsche der Arbeitnehmer:innen berücksichtigen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender mit den eigenen kollidieren, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Dazu zählt zum Beispiel Urlaub während der Schulferien bei einer/einem Mitarbeiter:in mit schulpflichtigen Kindern.
Kann ich den festgelegten Urlaub noch ändern?
Hat die/der Chef:in Ihren Urlaub festgelegt, können Sie auch dann noch Wünsche abgeben. Es kommt dann ebenfalls darauf an, ob Ihren Wünschen betriebliche Belange oder Urlaubspläne von Kolleg:innen entgegenstehen. Es lohnt sich, Urlaube mit engen bzw. vertretungsrelevanten Kolleg:innen frühzeitig abzusprechen.
Übrigens: Arbeitgeber:innen können Ihren Urlaub auch in Betriebsferien legen. Dies gilt aber nicht für Ihren gesamten Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat 1981 entschieden, dass die Betriebsferien nur rund drei Fünftel Ihres Jahresurlaubs ausmachen dürfen. 60 Prozent müssen einem also für den selbstbestimmten Urlaub bleiben (Az: 1 ABR 79/92).
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Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Volljuristin für Sie.