Rutschgefahr im Winter: Welche Streupflichten gelten für Hauseigentümer und Mieter?

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 2 min18.11.2025
Foto: Ein Mann steht mit einer Schneeschüppe auf dem vereisten und rutschigen Bürgersteig.©mihailomilovanovic - iStock

Bei Schnee und Glätte gelten klare Verkehrssicherungspflichten für private Grundstücke. Stürzt jemand und verletzt sich, haften Hauseigentümer*innen oder sogar Mieter*innen für daraus entstehende Schäden. MEINRECHT erklärt, worauf es bei der Streupflicht ankommt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hauseigentümer*innen haben eine Verkehrssicherungspflicht.

  • Die Räum- und Streupflicht kann auf Mieter*innen übertragen werden.

  • Bestimmte Zeiten sind dabei zu beachten.

Wer ist für die Streupflicht verantwortlich?

Bei eisigen Temperaturen müssen Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer*innen oder auch Mietende wachsam werden. Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich bei Eigentümer*innen eines Hauses oder Grundstücks. Diese können die Streu- und Räumpflicht jedoch im Mietvertrag auch auf die Mieter*innen übertragen.

Tipp: Mieter*innen sollten Ihren Mietvertrag daraufhin prüfen, ob Ihnen der Winterdienst übertragen wurde.

Welche Wege müssen geräumt und gestreut werden?

Die Streupflicht gilt für alle wichtigen Wege auf dem eigenen Grundstück sowie für angrenzende Gehwege, sofern die Stadt oder Gemeinde die Pflicht auf Anlieger*innen übertragt – was in Deutschland üblich ist.

Dazu zählen insbesondere:

  • Eingangsbereiche

  • Weg zu Mülltonnen

  • Zugangswege zum Grundstück

Gehwege sollten in der Regel 1,20 bis 1,50 Meter breit freigeräumt sein, damit Fußgänger*innen passieren können.

Wann muss gestreut werden? – Streuzeiten in Deutschland

Die genauen Zeiten für Streu- und Räumpflicht stehen in den jeweiligen kommunalen Satzungen. In vielen Städten und Gemeinden gelten folgende Richtwerte:

  • Montag bis Samstag: 7 bis 20 Uhr

  • Sonn- und Feiertage: ab 9 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten muss nicht geräumt werden.

Haftung bei Unfällen durch Glätte

Sollten Hauseigentümer*innen oder Mietende der Streu- und Räumpflicht nicht nachkommen und rutscht jemand aus, haften sie unter Umständen für daraus entstehende Verletzungen und weitere Schäden.

Auch wichtig: Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen

Nicht nur Wege müssen gesichert werden: Schneit es stark, müssen auch Dächer kontrolliert und von Schnee und Eiszapfen befreit werden. Dachlawinen und Eiszapfen können erhebliche Verletzungen verursachen.

Welche Streumittel sind erlaubt?

In vielen deutschen Kommunen ist Streusalz für Privatpersonen verboten, da es Pflanzen schädigt und das Grundwasser belastet.

Ausnahmen bestehen mancherorts zum Beispiel bei:

  • Eisregen

  • auf Treppen

  • starkem Gefälle

Sonst gilt: Verwenden Sie abstumpfende Mittel wie:

  • Split

  • Sand

  • Granulat

  • Kies

Kaminbesitzer*innen können auch Asche verwenden.

Fazit: Auf Kälte achten – Pflichten kennen

Als Haus- oder Grundstücksbesitzer*in sollten Sie Ihre Streu- und Räumpflichten kennen und einhalten. Das dient nicht nur der Sicherheit, sondern schützt auch vor teuren Haftungsfällen. Die Pflicht kann auch Mieter*innen treffen. Das ist geregelt im Mietvertrag. Die wichtigsten Regeln betreffen Zuständigkeit, Wege, Streuzeiten und zugelassene Streumittel.

Für die Recherche verwendete Quellen:

Hornbach, Schnee räumen und richtig streuen (zuletzt abgerufen am: 18.11.25)

Meinrecht.de, Schnee auf dem Dach: Worauf Hauseigentümer bei Dachlawinen und Winterwetter achten müssen (zuletzt abgerufen am: 18.11.25)

Mietrecht Vertragsrecht
Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin für Sie.

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