Allergisch gegen Nachbars Katze? Das können Sie tun

Katzen finden die meisten süß und flauschig. Aber nicht alle Menschen sind von den Vierbeinern angetan – vor allem nicht diejenigen, die unter einer Katzenallergie leiden. Wir informieren Sie darüber, ob und was Sie gegen den ungewollten Besuch tun können.
Das Wichtigste in Kürze:
Katzen darf das Herumstrolchen nicht verboten werden.
Ein generelles Verbot der Katzenhaltung in Mietwohnungen ist nicht erlaubt.
Vermieter können aber unter bestimmten Umständen die Haltung untersagen.
Katzen: Beliebte Besucher – aber nicht bei jedem
Wer Katzen hat, weiß, dass man ihnen so gut wie nichts verbieten kann. Die flauschigen Vierbeiner haben ihren eigenen Kopf. Sie tauchen auf, wann es ihnen gefällt, ob für Streicheleinheiten oder Futter. Und gehen auch wieder, wenn ihnen danach ist.
Umso schwieriger ist es, den Tieren bestimmte Wege auf ihrer täglichen oder nächtlichen Streiftour durch die Nachbarschaft zu verbieten.
Freigänger dürfen auch frei sein
Leiden Sie unter einer Katzenallergie, kann der Besuch der Nachbarskatze für Sie unangenehme Folgen haben. Denn die geschmeidig-weichen Tiere hinterlassen bei ihren Streiftouren Spuren.
Übrigens: Eine Katzenallergie wird fälschlicherweise häufig als Katzenhaarallergie bezeichnet. Doch die allergische Reaktion wird nicht von den Haaren selbst, sondern unter anderem vom Speichel und dem Urin der Katze ausgelöst – genauer gesagt von bestimmten Proteinen, die sich darin befinden. Allen voran das Allergen Fel d 1. Wenn sich die Katze schleckt, gelangen diese Proteine auf ihr Fell. Ein bestimmter Teil löst sich ab und gelangt durch die Luft in die Lunge. Bei manchen Menschen verursachen sie dann Beschwerden, von geröteten Augen bis hin zu Atemnot.
Da Katzen in der Regel Freigänger sind, darf ihnen das Umherstrolchen nicht verboten werden. Allerdings können Sie sich mit den Katzenbesitzern darauf einigen, bestimmte Schutzzäune oder Blumenkübel aufzustellen, sodass der Stubentiger nicht mehr in Ihren Garten oder auf Ihren Balkon kommt.
Dürfen Katzen im Mietvertrag verboten werden?
Ein generelles Verbot von Katzenhaltung in Mietwohnungen ist in Mietverträgen unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2013 (AZ: VIII ZR 168/12).
Allerdings können sich Vermieter*innen die Zustimmung zur Haltung von Katzen und Hunden vorbehalten.

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Eine Katze ist kein Kleintier
Denn anders als Hamster oder Fische zählen Katzen nicht zu den Kleintieren. Diese dürfen Vermietende überhaupt nicht verbieten. Sowieso ist ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag nicht wirksam. Bei der Katze kommt es auf den Einzelfall an.
Ist nichts geregelt im Vertrag, spricht dies grundsätzlich dafür, dass Katzen in der Wohnung erlaubt sind.
Hat sich aber der oder die Vermietende im Mietvertrag vorbehalten, dass die Haltung von Hund und Katze der Erlaubnis bedarf, können sie diese verbieten.
Ein Verbot bedarf aber dann sachlicher Gründe. Das gilt auch, wenn eine einmal erteilte Erlaubnis zur Haltung von Katzen in der Mietwohnung widerrufen wird.
Allergie des Nachbarn auf derselben Etage
Ein solcher Grund kann beispielsweise die Allergie eines Nachbarn oder einer Nachbarin sein. Vor allem dann, wenn sich die Wohnung in der Nähe befindet, zum Beispiel auf derselben Etage.
Fazit: Nachfragen lohnt sich
Leiden Sie unter einer Katzenallergie und kommt der Vierbeiner ständig vorbei, sprechen Sie am besten erst einmal mit dem Nachbarn oder der Nachbarin. Welche Maßnahmen könnten helfen? Nützt das nichts, fragen Sie bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin nach, ob die Haltung gestattet ist. Geht es um einen Neueinzug, könnten Vermietende die Zustimmung zur Haltung der Katze in der Mietwohnung untersagen, wenn sie von Ihrer Allergie wissen.

Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin für Sie.