Teil-Legalisierung von Cannabis: Was ist jetzt erlaubt – und was bleibt verboten?

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Lange hat die Ampel-Koalition mit der Legalisierung von Cannabis gerungen. Jetzt ist sie durch. Erwachsene dürfen bestimmte Mengen anbauen und besitzen. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Erwachsene dürfen seit dem 1. April in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen.

  • Zu Hause sind 50 Gramm und drei lebende Cannabis-Pflanzen legal.

  • Im Straßenverkehr gelten vorerst dieselben THC-Grenzwerte.

  • Der Anbau und die Abgabe sollen in Anbau-Vereinigungen ab Juli möglich sein.

Cannabis-Gesetz: Was ist erlaubt?

Nach dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – kurz: Cannabis-Gesetz – wird der Anbau und Besitz für Menschen ab 18 Jahren seit dem 1. April eingeschränkt zugelassen. Cannabis und THC (Tetrahydrocannabinol) gelten dann nicht mehr als Betäubungsmittel.

Man spricht von Teil-Legalisierung, weil es eine Legalisierung mit Einschränkungen ist. Im Detail heißt es:

  • In der Öffentlichkeit sind bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt,

  • zu Hause dürfen es 50 Gramm zum Eigenkonsum sein und drei Cannabis-Pflanzen. Die Regelung gilt je volljährige Person im Haushalt. Nachwachsende weitere Pflanzen müssen vernichtet werden.

Wichtig: Anbau und Besitz darüber bleiben strafbar bzw. stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Liegen die festgestellten Mengen über den zugelassenen Werten, drohen Bußgelder bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen.

Cannabis-„Clubs“ sind keine Coffeeshops

Mit sogenannten Clubs sind nicht-kommerziellen Anbau-Vereinigungen gemeint. Hier können sich ab 1. Juli bis zu 500 volljährige Mitglieder zusammenschließen und Cannabis gemeinsam anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben. Im Monat ist die Menge aber pro Mitglied auf 50 Gramm beschränkt, pro Tag sind es 25 Gramm. Die Clubs, eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, benötigen vor dem Start eine behördliche Erlaubnis.

Nicht gemeint sind mit der Regelung Coffeeshops, wie man sie aus den Niederlanden kennt. Cannabis-Fachgeschäfte wird es in Deutschland vorerst nicht geben. Es soll aber Modellprojekte geben.

Bleibt das Dealen verboten?

Die Regelung umfasst nur den Eigenkonsum beziehungsweise die Abgabe in Cannabis-Clubs. Wer ansonsten Cannabis weitergibt, gegen Geld oder umsonst, macht sich strafbar.

Darf überall in der Öffentlichkeit gekifft werden?

In bestimmten Bereichen bleibt das Kiffen in der Öffentlichkeit verboten. Das gilt unter anderem in Sichtweite von Kitas, Schulen und Sportstätten sowie in den Einrichtungen. Auch in Fußgängerzonen darf von 7 Uhr bis 20 Uhr kein Joint geraucht werden.

Was gilt für Cannabis im Straßenverkehr?

Nach wie vor gilt: Im Straßenverkehr hat ein nachgewiesener THC-Gehalt im Blut Konsequenzen. Laut dem Bußgeldkatalog drohen 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.

Künftig sollen die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr jedoch neu bestimmt werden. Sie sollen ähnlich einer 0,5-Promille-Grenze beim Alkohol gelten. Das bedeutet, bestimmte THC-Werte im Blut sind dann in Ordnung. Eine Arbeitsgruppe soll die Werte festlegen.

Der ADAC warnt vor fehlenden Regelungen für berauschtes Fahren im Straßenverkehr. Der Automobil-Club fordert eine Aufklärung über die Gefahren. „Schließlich kann der Konsum von Cannabis die Wahrnehmung verändern und das Reaktionsvermögen negativ beeinflussen“, heißt es auf der ADAC-Webseite. Er fordert einen Grenzwert, der sich an der den Auswirkungen von Cannabis im Straßenverkehr orientiert.

Was ändert sich durch das Cannabis-Gesetz für Minderjährige?

Minderjährigen bleibt es verboten, Cannabis zu erwerben, zu besitzen und anzubauen. Zwar drohen keine Strafen. Aber werden sie erwischt, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informiert – und in besonderen Fällen auch das Jugendamt.

Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist weiterhin strafbar. Die Strafen wegen des Verkaufs und der Überlassung von Cannabis wurden verschärft– und zwar von vorher einem Jahr auf mindestens zwei Jahre. Auch ist darauf zu achten, dass beim Cannabis-Anbau zu Hause der Stoff sicher vor Kindern und Jugendlichen aufbewahrt wird.

Straffreiheit für bereits verurteilte Kiffer?

In dem Cannabis-Gesetz befindet sich eine Regelung, die der Strafjustiz Sorge bereitet: die rückwirkende Strafbefreiung für noch nicht (vollständig) vollstrecke Strafen. Das betrifft verurteilte Täter:innen, die ihre Haftstrafen noch nicht oder nicht komplett abgesessen haben. Sie müssen aus der Haft entlassen werden, wenn sich die Tat im Rahmen der nun legalisierten Menge bewegte.

Staatsanwaltschaften befürchten durch die Amnestie einen massiven Arbeitsaufwand, da sie alle Akten im Zusammenhang mit Cannabis händisch prüfen müssten auf die nun straffreien Mengen. Laufende Ermittlungen würden eingestellt.

Warum wurde die Teil-Legalisierung beschlossen?

Mit der Teil-Legalisierung erhoffen sich die Politiker:innen, kriminelles Treiben mit Cannabis zu bekämpfen und mehr Kontrolle über Konsum und Anbau zu erlangen.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Cannabis-Gesetz trat in weiten Teilen am 1. April in Kraft. Die Regelung für Anbau-Vereinigungen soll ab dem 1. Juli gelten.

Das Cannabis-Gesetz wurde mehrheitlich im Bundestag am 23. Februar beschlossen.

Lesen Sie mehr zum Cannabis-Gesetz im FAQ des Gesundheitsministeriums.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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