Tierhalterhaftung: Wofür hafte ich bei meinem Pferd?

„Das Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde“ – was schön klingt, kann in der Realität anders aussehen. Die Haltung von Pferden birgt große Verantwortung und einige Risiken. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten und wann Sie für Schäden aufkommen müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
Pferde-Halter*innen haften grundsätzlich für Schäden, die durch das Tier entstehen.
Entscheidend ist, ob es sich um ein Freizeit- oder Nutztier handelt.
Bestimmte Haftungsausschlüsse sind möglich.
Pferdehaltung: kein ungefährliches Vergnügen
Das Reiten ist ein schönes Hobby. Naturerlebnis, Bewegung und Entspannung sind miteinander vereint. Pferde haben mit ihrer ausgeglichenen Art oft eine beruhigende Wirkung auf den Menschen – das ist sogar durch Studien nachgewiesen worden.
Doch: Pferde sind auch Fluchttiere. Mit eigenem Instinkt, egal wie gut sie ausgebildet oder gezähmt sein mögen. Ein plötzlicher Schreckmoment kann ausreichen, um gefährliche Situationen auszulösen – etwa, wenn ein Pferd scheut oder durchgeht.
Wann müssen Pferde-Halter*innen für Schäden aufkommen?
In § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Tierhalterhaftung geregelt. Danach müssen Halter*innen für die Schäden einstehen, die durch ihre Vierbeiner verursacht worden sind.
Halter*in ist nicht zwingend die oder der Eigentümer*in eines Pferdes. So ist beispielsweise auch der oder diejenige als Halter*in anzusehen, der oder die das Pferd von jemand anderem vollständig zur Verfügung gestellt bekommt.
Achtung: Auch, wenn Reitbeteiligungen viel Zeit mit dem Tier verbringen und so eine gewisse Verantwortung übernehmen, können sie nicht zwingend selbst als Halter*in angesehen werden. Es begründet noch keine Halter*innenstellung, wenn eine Reitbeteiligung das Pferd zwei bis dreimal pro Woche bewegt.
Haftung nur bei tierspezifischer Tiergefahr
Nicht jeder Schaden durch ein Pferd führt automatisch zur Haftung. Es muss sich eine sogenannte „tierspezifische Tiergefahr“ realisieren.
Der Schaden muss also in einer Situation entstanden sein, die gerade aufgrund der Unberechenbarkeit eines Pferdes hervorgerufen wurde. So zum Beispiel durch plötzliches Scheuen oder unerwartete Fluchtreaktionen.
Pferd: Nutztier oder Luxustier?
Pferde können unberechenbar sein. Daher haben Halter*innen immer für Schäden durch ihr Pferd einzustehen, auch wenn sie selbst alles richtig gemacht haben und nichts für das Verhalten ihres Tieres können. Jurist*innen sprechen hier von einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Entlasten können sie sich in solchen Fällen nur dann, wenn es sich bei dem Pferd um ein Nutztier handelt. Dies ist beispielsweise bei Pferden und Ponys einer Reitschule, die für den Reitunterricht eingesetzt werden, der Fall.
Dann haften Halter*innen nicht für Schäden, wenn sie beweisen können, dass sich selbst ordnungsgemäß verhalten haben.
Haftung auch für Reitbeteiligung?
Eine Reitbeteiligung ist eine gute Möglichkeit, um Hilfe bei der Verpflegung des Pferdes zu erhalten. Doch auch hier kann es im Umgang mit dem Pferd zu gefährlichen Situationen kommen, in denen Sie als Halter*in gegebenenfalls haften müssen.
Eine Reitbeteiligung verbringt freiwillig Zeit mit dem Pferd und ist sich den damit verbundenen Risiken in der Regel bewusst. Trotzdem können die Tiere nur in dem vom Halter oder der Halterin vorgegebenen Rahmen kontrolliert werden. Somit sind Reitbeteiligungen dennoch vom Schutzbereich des § 833 BGB erfasst und Halter*innen haften grundsätzlich für Schäden, die ihnen durch das Pferd entstehen.
Haftungsausschluss: Reiter*innen handeln auf eigene Gefahr
Insbesondere im Verhältnis zur Reitbeteiligung kann ein besonderes Interesse daran bestehen, Haftungsausschlüsse zu vereinbaren. Schließlich ist das Risiko für Schäden durch ein Pferd nicht gerade gering und eine Reitbeteiligung setzt sich dem bewusst aus.
In einem Reitbeteiligungs-Vertrag können Pferde-Halter*innen daher grundsätzlich Haftungsausschlüsse vereinbaren. Ist die Reitbeteiligung minderjährig, müssen Erziehungsberechtigte den Vertrag unterschreiben.
Wichtig: Insbesondere bei einem Haftungsausschluss für Personenschäden muss auf die Details geachtet werden. So hat das Landgericht Saarbrücken (AZ: 13 S 74/23) eine Klausel für unwirksam erklärt, die jegliche Haftung des Halters ausschließt. Grund war der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Mitverschulden? Eingeschränkte Haftung!
Die Haftung von Pferde-Halter*innen kann auch dann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn den oder die Geschädigte*n ein Mitverschulden trifft. So regelt es § 254 BGB.
Die ist häufig der Fall bei Reitfehlern: So zum Beispiel, wenn kein ausreichender Sicherheitsabstand zum vorausgehenden Pferd eingehalten wurde und dieses dann austritt.
Versicherung abschließen hilft im Ernstfall
Aufgrund der besonderen Gefahren, die mit der Haltung von Pferden einhergehen, ist es sinnvoll, sich entsprechend abzusichern. Besonders ratsam ist eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, welche auch Schäden Dritter umfasst.
Durch eine Unfallversicherung können sich Halter*innen gegen selbst erlittene Schäden absichern.
Fazit: Pferdeglück – aber mit Vorsicht
Pferde sind beeindruckende Tiere – aber sie bringen auch Risiken mit sich. Wer ein Pferd hält sollte sich dessen bewusst sein und die Haftungsregeln gut kennen, geeignete Versicherungen abschließen und klare Absprachen, etwa mit einer Reitbeteiligung, festhalten.

Lilly Keymel
Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.