Schwanger... Ich doch nicht! Wann Lügen im Vorstellungsgespräch erlaubt sind

Lesezeit: 3 minArbeitsrechtEltern
Ein Mann in Anzug und Krawatte deutet auf seinen Schatten und reflektiert über verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch.©SIphotography - iStock

Bestimmte Fragen sind im Bewerbungsgespräch tabu. Wird dennoch danach gefragt, dürfen Sie lügen – ohne Konsequenzen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Fragen nach dem Alter, Geschlecht und/oder der sexueller Orientierung dürfen im Vorstellungsgespräch nicht gestellt werden.

  • Wird nach privaten Dingen dennoch gefragt, dürfen Sie lügen.

  • Es gibt Ausnahmen, wann ein(e) Arbeitgeber(in) doch nach Themen aus Ihrem Privatleben fragen darf.

Bestimmte Fragen sind im Vorstellungsgespräch verboten

Alter, Geschlecht, religiöse Überzeugung: Es gibt Themen, nach denen darf im Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden. Hintergrund ist, dass Bewerber:innen aufgrund bestimmter meist persönlicher Faktoren nicht benachteiligt werden sollen bei der Stellenauswahl. Welche das sind, steht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Gemäß § 1 sollen „Benachteiligungen aus Gründen

  • der Rasse oder wegen

  • der ethnischen Herkunft,

  • des Geschlechts,

  • der Religion oder Weltanschauung,

  • einer Behinderung,

  • des Alters oder

  • der sexuellen Identität“

verhindert oder beseitigt werden.

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Alter, Geschlecht, Schulden: Fragen zum Privatleben sind tabu

Vereinfacht lässt sich sagen, dass Fragen zum Privatleben nicht erlaubt sind.

Ein paar Beispiele:

  • Die Frage danach, ob Sie schwanger sind oder einen Kinderwunsch haben, verstößt gegen das AGG, da es Sie in ihrem Geschlecht diskriminiert.

  • Die Frage nach Ihrem Alter ist ebenfalls tabu. Auch dieses Merkmal steht im AGG.

  • Die Frage danach, welcher politischen Partei Sie sich zuordnen würden, ist unzulässig, weil es Sie aufgrund Ihrer Weltanschauung diskriminieren würde.

  • Und auch Fragen nach Ihrer sexuellen Orientierung, Krankheiten, Behinderungen und Ihrer ethnischen Herkunft, Ihren Vermögensverhältnissen und Vorstrafen sind nicht erlaubt.

Übrigens: Fragen zum Privatleben sind gar nicht so selten, wie eine Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ergab. Bei der Umfrage aus dem Jahr 2018 gaben mehr als die Hälfte der Teilnehmenden an, in einem Vorstellungsgespräch schon einmal nach ihrem Alter gefragt worden zu sein (52 Prozent).

Fragen nach dem Familienstand gaben 37 Prozent der Teilnehmenden an. Von Fragen nach der Staatsangehörigkeit berichteten 18 Prozent. Bei acht Prozent habe sich die/der Chef:in nach einem bestehenden Kinderwunsch und bei sechs Prozent nach einer Schwangerschaft erkundigt. Bei der Umfrage wurden 976 Menschen ab 15 Jahren befragt.

Ja, Sie dürfen lügen!

Da Ihnen Schweigen auf eine unzulässige Frage negativ ausgelegt werden bzw. unangenehme Folgefragen nach sich ziehen kann, haben Sie das Recht zum Lügen. Und zwar, ohne dass Ihnen Konsequenzen drohen.

Mitunter kann sich die/der Arbeitgeber:in sogar schadensersatzpflichtig machen, wenn sie/er Sie nach privaten Dingen fragt und Sie nicht einstellt.

Mit Lügen im Vorstellungsgespräch zu antworten ist jedoch eine Ausnahme. Denn normalerweise berechtigen solche Lügen die/den Arbeitgeber:in zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Und zwar ein Jahr lang, ab dem Moment, an dem die oder der Chef:in von der Unwahrheit erfährt. Das kann also noch Jahre nach der Einstellung sein.

In Ausnahmefällen sind Fragen zum Privatleben zulässig

Auch gibt es Ausnahmen, wann doch nach Ihrem Privatleben gefragt werden darf. Solche Fragen sind dann zulässig, wenn Sie in Bezug zu der beworbenen Stelle stehen bzw. für den Job entscheidend sind. So dürfen Sie in einem Vorstellungsgespräch für den Job bei einer Bank bspw. nach Ihren Vorstrafen zu Diebstahl oder Betrug von und mit Geld gefragt werden, wenn Sie dort Vermögen verwalten.

Bewerben Sie sich auf eine Stelle als Religionslehrer:in darf Sie die/der Arbeitgeber:in nach Ihrer Religionszugehörigkeit fragen. Geht es um einen Job im Krankenhaus oder anderen Einrichtungen, bei denen Sie mit empfindlichen Menschen zu tun haben, sind Fragen zu Krankheiten zulässig. Dies betrifft jedoch nicht alle Krankheiten, sondern nur solche, die für die Stelle von Bedeutung sind. Und als Berufskraftfahrer:in darf Sie Ihr(e) potentielle(r) Chef:in nach Verkehrsdelikten fragen.

Es kommt also darauf an, worum es im Job geht, auf den Sie sich bewerben. Fragen zu beruflichen Erfahrungen, Aus- sowie Fortbildungen bspw. sind stets zulässig. Eine Lüge auf solche Fragen kann Sie mitunter Ihren Job kosten.

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Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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