Einkauf: Umtausch, Regal- versus Kassenpreis, kaputte Ware

Von Lilly KeymelLesezeit: 3 min04.06.2026
Foto: eine Person testet im Supermarkt ein Deo©zoranm - iStock

Beim Einkaufen im Supermarkt gelten einige rechtliche Regeln, die viele Kund*innen nicht kennen. Dabei geht es um Preise, beschädigte Ware oder den Umgang mit Produkten im Laden. MEINRECHT hat die fünf wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Tester dürfen Sie nutzen – ungeöffnete Produkte hingegen nicht.

  • Es gilt der Preis an der Kasse, nicht der Regalpreis.

  • Produkte dürfen nicht einfach aus einem fremden Einkaufswagen genommen werden.

  • Beschädigen Sie die Ware, müssen Sie den Schaden grundsätzlich ersetzen.

  • Ein Umtausch ohne Mangel ist meist reine Kulanz der Händlerin oder des Händlers.

Deo: Riechen nur am Tester

Grundsätzlich dürfen Sie Deodorants nur dann ausprobieren, wenn ein ausdrücklich dafür vorgesehener Tester vorhanden ist. Bei Sprühdeos wird beim Betätigen nämlich stets eine kleine Menge verbraucht, wodurch das Produkt nicht mehr als neuwertig gilt. Andere Kund*innen würden dann eine Ware mit vermindertem Inhalt erwerben.

Ist kein Tester vorhanden, sollten Sie nicht an dem Deo riechen. Eine Ausnahme kann bei Deo-Rollern gelten – allerdings nur dann, wenn Sie dabei keine Hygienesiegel oder Schutzfolien entfernen.

Es gilt der Preis an der Kasse

Weicht der Preis an der Kasse vom Regalpreis ab, gilt rechtlich der Kassenpreis. Der Grund: Die Auszeichnung am Regal stellt noch kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).

Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Sie haben daher das Recht, den Kauf zum höheren Preis abzulehnen. Viele Händler*innen zeigen sich jedoch kulant und berechnen freiwillig den ausgeschilderten Regalpreis.

Letzte Chipstüte: Nicht aus fremden Wagen nehmen

Nicht selten findet man im Supermarkt leergefegte Regale – gerade wenn etwas rabattiert angeboten wird. Hat jemand anderes Ihnen das letzte Teil wie beispielsweise die Chipstüte vor der Nase weggeschnappt, dürfen Sie es demjenigen aber nicht einfach aus dem Einkaufswagen nehmen. Damit begehen Sie nämlich eine sogenannte verbotene Eigenmacht, gegen die der andere sich – notfalls auch mit Gewalt – wehren kann.

Wer eine Sache in den Einkaufswagen legt, begründet Besitz daran – und hat damit auch Besitzrechte, wie beispielsweise das sogenannte Selbsthilferecht (§ 859 BGB).

Glas kaputt? Schaden ersetzen

Grundsätzlich gilt: Fällt Ihnen etwas runter und geht es dabei kaputt, müssen Sie den Schaden ersetzen. Die oder der Inhaber*in darf Ihnen zumindest das berechnen, was sie oder er selbst im Einkauf gezahlt hat.

So gehen Sie am besten vor:

  1. 1.

    Bewahren Sie Ruhe und fangen Sie nicht an, selbst die ausgelaufene Ware oder die Scherben auf dem Boden wegzuwischen.

  2. 2.

    Machen Sie Kund*innen auf die Stelle aufmerksam, damit sie nicht ausrutschen.

  3. 3.

    Informieren Sie das Personal.

  4. 4.

    Bei teureren Gegenständen können Sie ein Foto vom Schaden machen und davon, wie die Ware angeordnet gewesen ist. Das kann später im Streitfall hilfreich sein.

  5. 5.

    Meist ist das Personal kulant – Sie können freundlich fragen, ob der Supermarkt Ihnen die Kosten erlässt.

Umtausch: Nicht die Regel

Gekauft ist gekauft – so lautet der Grundsatz. Sie können Waren also nicht ohne Weiteres umtauschen, es sei denn Ladenbetreiber*innen erlauben dies aus Kulanz. Anders sieht es aus bei mangelhaften Produkten. So zum Beispiel bei einem abgelaufenen Joghurt oder einem Loch im T-Shirt. Hier greifen Ihre Gewährleistungsrechte. Sie können dann Nachbesserung oder Ersatz verlangen.

Fazit: Rechte kennen, sicher einkaufen

Beim Einkaufen gelten klare gesetzliche Regeln, die sich oft von verbreiteten Annahmen unterscheiden. Beim Preis gilt das, was an der Kasse angezeigt wird, nicht am Regal. Geht etwas kaputt, müssen Sie dies in der Regel ersetzen. Umtausch ohne Mangel ist Kulanz. Wer umsichtig mit Waren umgeht und seine Rechte kennt, vermeidet Konflikte.

Vertragsrecht
Lilly Keymel

Lilly Keymel

steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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