Stromausfall – Welche Rechte haben Betroffene?
©ArtMarie - iStockBei einem mehrtägigen Stromausfall bleiben Wohnungen und Häuser in den betroffenen Gebieten ohne Heizung, Herd und Licht, auch das Handyladen muss ausbleiben. Welche Rechte haben Betroffene gegen Vermietende, Netzbetreiber und Energieversorger? Greifen Versicherungen bei Schäden ein?
Das Wichtigste in Kürze:
Bei Strom- und Heizungsausfall haben Mietende das Recht zur Mietminderung.
Bei Schäden an Geräten greift mitunter die Hausratversicherung.
Schäden durch geplatzte Wasserleitungen kann die Wohngebäudeversicherung ersetzen.
Der Energieversorger haftet bei Stromausfall nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Netzbetreiber können bei einem Stromausfall haftbar gemacht werden – allerdings gilt dies nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Stromausfall: Es kann uns jederzeit treffen
Mehrere Tage ohne Strom auszukommen. Das bedeutet: Mehrere Tage ohne eine warme Dusche und ohne ein warmes Essen. Mehrere Tage ohne Heizung und ohne Licht, ohne Handyempfang, ohne Radio und TV.
Ein Stromausfall kann durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden. Dazu zählen Unwetter, Naturkatastrophen, Kriege – oder gezielte Sabotageakte.
Katastrophenschützer*innen warnen seit Jahren vor flächendeckenden Stromausfällen.
Checkliste für Notfälle und Katastrophen
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hält eine Checkliste mit allgemeinen
Hinweisen bereit, mit der man sich auf Notfälle und Katastrophen vorbereiten kann.
Versorgen sollte man sich unter anderem mit:
haltbaren Lebensmitteln
Trinkwasser
alternativer Kochgelegenheit wie einen Campingkocher
Taschenlampe, Ersatzbatterien und Kerzen
warmer Kleidung und Decken
aufgeladener Powerbank
einer Hausapotheke unter anderem mit Schmerz- sowie fiebersenkenden Mitteln
Bargeld
einem solar- oder batteriebetriebenem Radio inklusive Batterien oder einem Kurbelradio
Können Sie die Miete bei Stromausfall mindern?
Wer im Winter in einer kalten und dunklen Wohnung sitzt, dessen Wohnkomfort ist erheblich beeinträchtigt. Daher darf die Miete gekürzt werden. Wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, dafür gibt es keine gesetzlich festgelegten Vorgaben. Es hängt maßgeblich davon ab, wie sehr der Wohnkomfort beeinträchtigt ist.
Herrscht ein kompletter Ausfall von Strom und Heizung während der Wintermonate, könnte eine Mietminderung von 100 Prozent für die Dauer, bis der Stromausfall behoben ist, gerechtfertigt sein. So hielten die Landgerichte Berlin und Hamburg jeweils eine Kürzung der Miete um 100 Prozent für gerechtfertigt, wenn in den Monaten September bis Februar die Heizung ausfällt (LG Berlin, GE 93, 263; LG Hamburg, WuM 76, 10).
Übrigens: Für eine Mietminderung kommt es nicht auf ein Verschulden Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin an. Das Recht zur Mietminderung ist verschuldensunabhängig.
Lesen Sie in unserer Beispielübersicht Mietminderung, wann Gerichte einer Minderung der Miete
wegen eines Mangels zugestimmt haben – und um wie viel Prozent. Auf unserer Seite finden Sie auch ein Musterformular zum Thema Mietminderung.
Schäden durch Kälte an Geräten – springt die Hausratversicherung ein?
Entstehen durch den Stromausfall Schäden am Eigentum, beispielsweise am Kühlschrank, an dem Computer oder an anderen Elektrogeräten, kann die Hausratversicherung greifen. Allerdings muss der Stromausfall ein versicherter Sachschaden sein. Dies ist nicht in allen Policen der Fall.
Häufig sind Überspannungsschäden nur bei Blitzeinschlag versichert. Manche Policen bieten aber einen stärkeren Schutz. Es lohnt ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen.
Gegebenenfalls übernehmen auch Elektronikversicherungen Schäden an Geräten. Das gilt mitunter auch
für beschädigte Wärmepumpen.
Wohngebäudeversicherung greift bei Schäden an Wasserleitungen
Kommt es zu geplatzten leitungswasserführenden Wasserleitungen, springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Dies gilt immer dann, wenn die Gefahr „Schäden durch Leitungswasser“ mitversichert ist.
Aber Achtung: Ist es nicht möglich, das Haus bei Kälte zu beheizen, drehen Sie bei einem längeren Heizungs- oder Stromausfall die Wasserzufuhr am Haus ab und entleeren Sie wasserführende Leitungen. Drehen Sie dazu
- 1.
den Haupthahn ab und
- 2.
den Wasserhahn auf.
So können die Leitungen leerlaufen. Andernfalls kann der Verlust des Versicherungsschutzes drohen.
Stromausfall: Haftet der Energieversorger?
Den Energieversorger haftet für Schäden durch einen Stromausfall nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft – und ihm dieses auch nachgewiesen werden kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er Stromleitungen nicht regelmäßig kontrolliert hat.
Bei einer Sabotage durch Dritte handelt es sich regelmäßig um einen Fall von höherer Gewalt. Diese schließt die Haftung aus. Höhere Gewalt besteht, wenn das Ereignis für Betroffene:
unvorhersehbar
unabwendbar und
unbeherrschbar
war.
Haftet der Netzbetreiber bei Stromausfall?
Kommt es durch den Stromausfall zu Schäden an Geräten oder an der Gesundheit, könnte der Netzbetreiber zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings haften Netzbetreiber nach § 18 NAV (Netzanschlussverordnung) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei höherer Gewalt haften Netzbetreiber in der Regel nicht. Auch ist die Haftung auf maximal 5.000 Euro begrenzt.
Allerdings: Kommt es zu Schäden durch eine Netzüberspannung, beispielsweise, wenn nach dem Stromausfall die Versorgung wieder hergestellt wird, sind Netzbetreiber schadensersatzpflichtig. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil angenommen und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bejaht (Az: VI ZR 144/13). Diese greift verschuldensunabhängig.
Checkliste Stromausfall: Was Betroffene jetzt tun können
- 1.
Dokumentation ist alles: Fotografieren Sie Schäden an all ihren betroffenen Geräten. Auch geplatzte Rohre und der Stand Ihres Thermometers sind bei einer späteren Schadenregulierung entscheidend.
- 2.
Verlassen Sie das Haus? Dann drehen Sie die Wasserzufuhr am Haus ab und entleeren Sie wasserführende Leitungen.
- 3.
Schäden melden: Melden Sie Schäden umgehend Ihrer Versicherung und bei einer gemieteten Immobilie Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin.
- 4.
Belege aufbewahren: Bewahren Sie Belege wie Hotelquittungen, notbedingte Käufe wie einen Gaskocher, Heizlüfter oder eine Powerbank auf. Gegebenenfalls können Sie Kosten später geltend machen.
- 5.
Miete mindern: Wenn Sie die Miete mindern, informieren Sie Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin darüber. Schreiben Sie ihm oder ihr, dass Sie die Miete ab sofort unter Vorbehalt zahlen und die Miete um x Prozent wegen ausgefallenem Strom und ausgefallener Heizung mindern.
Fazit: Stromausfall ist ein Ausnahmezustand – aber Sie haben Rechte
Ein mehrtätiger Stromausfall ist ein Ausnahmezustand – der absolut ernst zu nehmen ist. Mit der Checkliste des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann man sich aber zumindest stückweise auf solche und andere Notfälle und Katastrophen vorbereiten. Und: Auch in Krisenzeiten sind Menschen in Deutschland nicht rechtslos. Das Recht, die Miete zu mindern besteht fort. Schäden am Gebäude und Geräten können über Hausrat und Wohngebäudeversicherung zumindest in Teilen abgefangen werden.
Für die Recherche verwendete Quellen:
Tagesspiegel, Nach Anschlag: Dritte Nacht ohne Strom und Wärme im Südwesten Berlins (zuletzt abgerufen am: 7.1.2026)
Beck-Rechtsprechung, 2005, S. 6492
BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition, BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin für Sie.



