Hund in der Mietwohnung: Darf der Vermieter ablehnen?
©Pekic - iStockEin Hund in der Wohnung – klingt nach schönen Spaziergängen und Kuschelabenden. Doch die Haltung eines Hundes wirft mietrechtliche Fragen auf. Erfahren Sie, ob Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters benötigen, was zu pauschalen Verboten rechtlich gilt – und wann ein Hund immer erlaubt werden muss.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein pauschales Verbot von Hunden in Formularmietverträgen ist unwirksam.
Die Hundehaltung kann von der vorherigen Zustimmung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin abhängen.
Vermieter*innen müssen vor einer Ablehnung die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abwägen.
Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn berechtigte Gründe vorliegen.
Medizinisch notwendige Assistenzhunde sind grundsätzlich immer erlaubt.
Tiere in der Mietwohnung: Was sagt das Gesetz?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich keine Regelungen zur Haltung von Haustieren. Sie wird weder ausdrücklich gestattet noch verboten. Ob Sie tatsächlich einen Hund in Ihrer Wohnung halten dürfen, müssen Sie mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter individuell vereinbaren. Es kommt also erst einmal darauf an, was im Mietvertrag steht.
BGH: Pauschales Verbot ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahr 2013 entschieden: Eine Klausel im Mietvertrag, die Hunde und Katzen generell verbietet, ist unzulässig. Grund dafür sei eine unangemessene Benachteiligung des Mieters oder der Mieterin im Sinne von § 307 BGB (Az. VIII ZR 168/12).
Das bedeutet aber nicht, dass Hunde automatisch erlaubt sind. Vielmehr müssen die Interessen gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden; die des Mietenden für die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung und der Vermieterin oder des Vermieters dagegen.
Hundehaltung: Es kommt auf das Einverständnis des Vermieters an
Vermieter*innen dürfen die Hundehaltung von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Bei der Entscheidung müssen sie alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigen, zum Beispiel:
Art, Größe und Anzahl der Hunde,
Größe der Wohnung,
Interessen der anderen Hausbewohner,
bisherigesVerhalten der Mieterin oder des Mieters.
Gibt es keine nachvollziehbaren, entgegenstehenden Interessen, muss Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter zustimmen. Eine Ablehnung darf also nicht. willkürlich erfolgen.
Wichtig: Vermieter*innen können Ihnen Auflagen machen wie beispielsweise eine Leinenpflicht im Hausflur oder eine festgelegte Maximalanzahl von Haustieren. Daran müssen Sie sich halten.
Darf der Vermieter die Hundehaltung ablehnen?
Eine rein vorsorgliche oder pauschale Ablehnung zur Hundehaltung genügt nicht. Ein Verbot ist nur zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Dazu können gehören:
ErheblicheBeeinträchtigungen anderer Mieter (Lärm oder Geruch),
ernsthafte Gefahren für andere Mieter (bissiger Hund),
zu erwartende Schäden an der Wohnung (Kratzer im Parkettboden),
wichtigeSachgründe (zu kleine Wohnung für einen großen Hund).
Therapiehunde: immer erlaubt
Ob Diabetikerwarnhund, Blindenführhund oder Assistenzhund – wenn Sie auf Ihren Hund zwingend angewiesen sind, dürfen Sie ihn auch immer in Ihrer Wohnung halten. Das dürfen Vermieter*innen nicht verbieten.
Wichtig ist aber, dass Ihr Hund eine entsprechende offizielle Zulassung als Therapiehund hat und Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter entsprechend informieren.
Übrigens: Kleintiere wie etwa Fische oder Hamster dürfen Sie auch immer halten – das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, so der BGH (Az. VII ZR 10/92).
Was gilt in der Mietwohnung für Listenhunde?
Bei sogenannten „Listenhunden“ ist die Rechtslage strenger. Das sind solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale als gefährlich eingestuft werden. Die Einstufung ist je nach Bundesland unterschiedlich. Vermieter*innen müssen die Haltung dieser Hunde nicht erlauben – auch wenn sie vermeintlich lieb sind.
Hund in der Mietwohnung trotz Verbot?
Halten Sie trotz eines ausgesprochenen Verbots oder fehlender erforderlicher Erlaubnis einen Hund in Ihrer Wohnung? Dann verletzen Sie Ihre mietvertraglichen Pflichten. Vermieter*innen können auf Unterlassung klagen und Sie abmahnen.
Halten Sie den Hund trotzdem auch weiterhin, droht die fristlose Kündigung. Maßgeblich ist aber immer, ob die mietvertragliche Regelung zur Hundehaltung wirksam ist (kein pauschales Verbot) und ob die oder der Vermieter*in eine Interessensabwägung vorgenommen hat.
Was ist, wenn der Hund die Mietwohnung zerkratzt?
Zerkratzt Ihr Hund die Mietwohnung – ob mit oder ohne Halteerlaubnis – müssen Sie für den entstandenen Schaden aufkommen. Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann Schäden übernehmen. Achten Sie darauf, Mietsachschäden miteinzuschließen.
Fazit: Bei der Hundehaltung kommt es drauf an
Die Hundehaltung in einer Mietwohnung ist weder automatisch erlaubt noch verboten. Entscheidend ist die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters nach einer sorgfältigen Interessenabwägung im Einzelfall. Wer einen Hund anschaffen möchte, sollte daher frühzeitig das Gespräch suchen und transparent informieren.
Quellen:
Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Hau/Poseck, Rn. 27-33i, 76. Edition (zuletzt abgerufen am: 19.02.2026)
BGH, Unwirksamkeit eines kategorischen Hunde- und Katzenhaltungsverbots in Miet-AGB, NJW 2013, 1562 (zuletzt abgerufen am: 19.02.2026)
Bußgeldkatalog 2026, Mietrecht & Haustiere: Ist Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt? (abgerufen am: 19.02.2026)

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.




