Apple Watch ist nicht klimaneutral – Welche Werbeaussagen dürfen Unternehmen tätigen

Der Klimawandel hat nicht nur Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf Konsum und Kaufverhalten von Verbraucher*innen. Dies machen sich Unternehmen zu eigen, indem sie gerne mit Nachhaltigkeit und Klimaneutralität ihrer Produkte werben. Aber dürfen sie das überhaupt?
Das Wichtigste in Kürze
Irreführende Werbung ist verboten.
Strengere Regelungen durch neue EU-Richtlinie.
Umweltbezogene Aussagen müssen belegbar sein.
„Greenwashing“ – das zentrale Problem
Begriffe wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ finden sich immer häufiger auf Verpackungen und in der Werbung. So wollen Unternehmen Verbraucher*innen ein nachhaltiges Image ihrer Produkte vermitteln.
Problematisch wird es, wenn die Produkte nicht so „grün“ sind, wie sie beworben wurden und Unternehmen ihr Produkt bewusst umweltfreundlicher verkauft haben. Hier spricht man von sogenanntem Greenwashing.
„Greenwashing“ führt im Ergebnis dazu, dass Verbraucher*innen ein Bild vermittelt wird, das nicht ganz der Realität entspricht. Irreführende Werbung ist aber laut § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig.
BGH: Bezeichnung „klimaneutral“ ist irreführend
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Die Bezeichnung „klimaneutral“ ist nicht selbsterklärend und kann Verbraucher*innen in die Irre führen.
In einem Urteil (Az. I ZR 98/23) ging es um einen Süßwarenhersteller, der seine Produkte als klimaneutral bewarb – obwohl die Produktion selbst nicht emissionsfrei war. Stattdessen wurden Kompensationsprojekte eines Drittanbieters finanziert.
Diese Details waren jedoch nur auf einer verlinkten Website einsehbar – nicht auf der Verpackung. Der BGH urteilte: Solche unklaren Begriffe bergen ein hohes Irreführungspotenzial, gerade bei umweltbezogener Werbung. Das Unternehmen durfte die Aussage nicht mehr treffen.
Regelungen zu Werbeaussagen: national und international
In Deutschland regelt das UWG als nationales Gesetz alles rund um Werbeaussagen und Wettbewerb. Auch auf internationaler Ebene gibt es umfangreiche Regelungen in Form von EU-Verbraucherschutzrichtlinien. Letztere wurden erst im vergangenen Jahr umfassend überarbeitet – vor allem mit dem Ziel, das Problem rund um das „Greenwashing“ einzudämmen.
Neue Regeln für mehr Nachhaltigkeit
Werbeaussagen zu Umweltvorteilen wurden in der Vergangenheit kaum reguliert. Der Erlass der neuen EU-Green-Claims-Richtlinie (2024/825) soll nun Greenwashing bekämpfen und verlässliche Umweltinformationen fördern.
Verbraucher*innen sollen klarer erkennen können, ob ein Produkt wirklich umweltfreundlich ist – und nicht nur „grün“ klingt.
Verboten sind damit einfache Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“. Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar begründet sind. Umwelt-Siegel müssen von unabhängigen Stellen zertifiziert sein.
Apple Watch ist nicht „klimaneutral“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) verklagte das Unternehmen Apple, weil dies seine Apple Watch als „CO2-neutral“ bewarb. Das Unternehmen begründe dies damit, dass viele Emissionen bereits bei Herstellung und Transport vermieden werden würden.
Im Übrigen werde mit Kompensationsprojekten als Ausgleich gearbeitet. Diese seien jedoch nicht ausreichend abgesichert, so die DUH. Das Landgericht Frankfurt gab der DUH recht und untersagte Apple, seine Smartwatch in Deutschland als CO2-neutral zu bewerben (Az. 3-06 O 8/24). Dies sein irreführend, so das Gericht.
Unternehmen unterliegen weiteren Werbeverboten
Werbeverbote gibt es selbstverständlich nicht nur in Bezug auf die tatsächliche Nachhaltigkeit eines Produkts. Das UWG regelt allgemein werberechtliche Vorgaben und Verbote. So sind auch unwahre Werbeangaben als Information getarnte Werbung und Werbung, die sich direkt an Kinder wendet, verboten.
Weitere allseits bekannte Werbeverbote sind außerdem:
Tabakwerbung
Werbung in der Pharmaindustrie
Glücksspiel
Werbung, die gegen Jugendschutz verstößt
Werbung von Freiberuflern
Fazit: Grüne Werbung mit Bedacht
Die Förderung nachhaltiger Produkte ist ein Segen für unsere Umwelt. Mit geeigneter Werbung können sicherlich immer mehr Verbraucher*innen zu einem Umdenken auf „grüne“ Produkte und Dienstleistungen bewegt werden. Hierbei ist aber Vorsicht geboten: Werbeaussagen sollten mit Bedacht gewählt und ausreichend begründet werden – und natürlich auch zutreffen.

Lilly Keymel
Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.