Streik im Nahverkehr: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmende?

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 3 min19.02.2025
Eine Frau sitzt an einer Bushaltestelle und wartet auf den Bus. Es wird im Nahverkehr gestreikt. ©urbazon - iStock

Busse, U- und Straßenbahnen stehen deutschlandweit in diesen Tagen wieder still. Dürfen Arbeitnehmende deshalb zu spät kommen? Und drohen Konsequenzen wie Abmahnungen oder Lohnkürzungen?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen stehen still.

  • Bei Verspätungen sollten Sie Ihren Arbeitgeber frühestmöglich informieren.

  • Ein Recht, bei Streik zu Hause zu bleiben, gibt es nicht.

Wegerisiko: Wer trägt die Verantwortung bei Verspätung?

Als Arbeitnehmer:in obliegt Ihnen das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass Sie das Risiko dafür tragen, wenn Sie aufgrund absehbarer Verkehrsbehinderungen – dazu zählen Schnee und Glatteis und eben auch Streiks – zu spät bei der Arbeit erscheinen.

Arbeitnehmende müssen daher alles Zumutbare unternehmen, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein. Was zumutbar ist und was nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Ein Recht, bei Bahnstreik zu Hause zu bleiben, haben Sie nicht.

Übrigens: Dasselbe gilt auch bei Straßenblockaden wie beispielsweise bei Bauern-Protesten.

Wie kommen Sie bei Streik zur Arbeit?

Betroffen vom Streik ist der Nahverkehr, das bedeutet, Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen stehen still. Arbeitnehmende sind bei Streik verpflichtet, auf alternative Verkehrsmittel umzusteigen, um rechtzeitig auf der Arbeit zu erscheinen. Um pünktlich zu sein, müssen Sie den Arbeitsweg auch erheblich früher antreten als gewöhnlich.

Wer kein eigenes Auto besitzt, kann in einigen Städten Carsharing Angebote nutzen. Auch sollte man sich mit Arbeitskolleg:innen oder Bekannten auf Fahrgemeinschaften verständigen. Es lohnt sich, auf Pendlerportalen wie Pendlerportal, BlaBlaCar oder mitfahren.de nachzusehen.

Wichtig: Welche Anstrengungen Arbeitnehmende bei Streik von öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nehmen müssen, ist immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Es ist zum Beispiel ok, wenn eine Arbeitskraft, die wenig verdient, bei Streik im Nahverkehr nicht mit einem Taxi zur Arbeit kommt.

Arbeitgeber frühzeitig informieren

Wichtig ist, dass alle Arbeitnehmer:innen, die wegen des Streiks nicht pünktlich bei der Arbeit sind, dem Arbeitgeber so früh wie möglich Bescheid geben.

Generell sollten Sie frühzeitig mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef darüber sprechen, wie Sie bei Bahnstreiks reagieren sollten.

Abmahnungen und Lohnkürzungen: Was droht bei Verspätungen?

Häufig erhalten Arbeitnehmer:innen Abmahnungen, weil sie wegen eines Streiks im öffentlichen Dienst zu spät zur Arbeit gekommen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die Streiks, wie die ab Freitagfrüh beziehungsweise in Berlin schon ab Donnerstagfrüh bereits einige Tage vorher angekündigt worden sind. Kommen Arbeitnehmende mehrmals zu spät, droht im schlimmsten Fall die Kündigung.

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Auch Lohnkürzungen sind möglich. Ist nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart, dann gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Homeoffice und Überstundenabbau an Streik-Tagen

Arbeitgeber:innen können ihren Beschäftigten an Streiktagen auch die Möglichkeit zu zusätzlichen Homeoffice-Tagen einräumen. Ein Recht auf Homeoffice besteht aber nicht.

Auch könnten Sie Überstunden abbauen oder einen kurzfristigen Urlaub einbauen, wenn das für Ihre/Ihren Chef:in in Ordnung ist. Manche Arbeitgeber:innen haben dazu bereits Regelungen im Tarifvertrag oder den Betriebsvereinbarungen getroffen.

Zählt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?

Der Weg zur Arbeit zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten vorschreiben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um darin bereits mit der Arbeit zu starten. Andernfalls zählt der Arbeitsweg zur privaten Zeit. Anderes kann bei Dienstreisen gelten. Dazu sind die getroffenen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag maßgeblich.

Übrigens: Bei Streik in Kitas gilt, dass Arbeitnehmende das Kind zu Hause betreuen dürfen. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung droht den betroffenen Eltern nicht. Auch hier müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber aber umgehend informieren.

Was gilt für schulpflichtige Kinder?

Auch für Schüler bedeutet ein Streik keinesfalls schulfrei. Nach Angaben des NRW-Schulministeriums müssen bei angekündigten Streiks die Eltern dafür Sorge tragen, dass ihr Kind in die Schule kommt.

Wann wird gestreikt?

Gestreikt wird ab Montag im öffentlichen Personennahverkehr teils für mehrere Tage in Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und in Teilen Nordrhein-Westfalens.Dabei legen die einzelnen Verkehrsbetriebe die Arbeit unterschiedlich lange lahm.

Die Rheinbahn in Düsseldorf und Umgebung streikt von Montag bis Freitagmorgen, 4 Uhr. In den meisten anderen Städten des Ruhrgebiets stehen Busse und Bahnen nur am Mittwoch ganztägig still.

Die Gewerkschaft Verdi hat zehntausende Beschäftigte aufgerufen, zu streiken.

Lesen Sie auch, welche Rechte Reisende bei Streik haben.

Arbeitsrecht
Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Volljuristin für Sie.

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